Norm
StPO §26Rechtssatz
§ 64 StPO und die dazu entwickelte Rechtsprechung gelten auch bei Streitigkeiten zweier Gerichte über die Gewährung oder Verweigerung der Rechtshilfe.Paragraph 64, StPO und die dazu entwickelte Rechtsprechung gelten auch bei Streitigkeiten zweier Gerichte über die Gewährung oder Verweigerung der Rechtshilfe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111322Dokumentnummer
JJR_19981111_OGH0002_0130OS00135_9800000_001