RS OGH 2023/5/31 9ObA205/98g; 9ObA185/99t; 8ObA217/00w; 9ObA164/08w; 8ObA7/12f; 9ObA17/22y; 9ObA28/2

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Rechtssatz

Die Hauptfunktion eines Arbeitszeugnisses besteht in seiner Verwendung als Bewerbungsunterlage im vorvertraglichen Arbeitsverhältnis. Es dient dabei dem Stellenbewerber als Nachweis über zurückliegende Arbeitsverhältnisse und dem präsumtiven Arbeitgeber als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers. Nebenfunktionen des Zeugnisses ergeben sich aus seiner Eigenschaft als Privaturkunde im Sinne des § 294 ZPO - etwa als Beweismittel gegenüber Behörden.Die Hauptfunktion eines Arbeitszeugnisses besteht in seiner Verwendung als Bewerbungsunterlage im vorvertraglichen Arbeitsverhältnis. Es dient dabei dem Stellenbewerber als Nachweis über zurückliegende Arbeitsverhältnisse und dem präsumtiven Arbeitgeber als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers. Nebenfunktionen des Zeugnisses ergeben sich aus seiner Eigenschaft als Privaturkunde im Sinne des Paragraph 294, ZPO - etwa als Beweismittel gegenüber Behörden.

Entscheidungstexte

  • RS0111190">9 ObA 205/98g
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 205/98g
  • RS0111190">9 ObA 185/99t
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 9 ObA 185/99t
    nur: Die Hauptfunktion eines Arbeitszeugnisses besteht in seiner Verwendung als Bewerbungsunterlage im vorvertraglichen Arbeitsverhältnis. Es dient dabei dem Stellenbewerber als Nachweis über zurückliegende Arbeitsverhältnisse und dem präsumtiven Arbeitgeber als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers. (T1) Beisatz: Deshalb hat es, wobei die Formulierung dem Dienstgeber vorbehalten ist, vollständig und objektiv richtig zu sein. Es muß die Art der Beschäftigung in der üblichen Weise bezeichnen und sie unter Umständen auch näher schildern, wenn dies für das Fortkommen des Arbeitnehmers von Bedeutung sein kann. (T2)
  • RS0111190">8 ObA 217/00w
    Entscheidungstext OGH 08.03.2001 8 ObA 217/00w
    nur T1; Beis wie T2 nur: Deshalb hat es, wobei die Formulierung dem Dienstgeber vorbehalten ist, vollständig und objektiv richtig zu sein. (T3); Veröff:SZ 74/42
  • RS0111190">9 ObA 164/08w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 9 ObA 164/08w
    nur T1
  • RS0111190">8 ObA 7/12f
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 ObA 7/12f
    Auch; Auch Beis wie T3
  • RS0111190">9 ObA 17/22y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 9 ObA 17/22y
    Vgl; Beis wie T3
  • RS0111190">9 ObA 28/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 9 ObA 28/23t
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111190

Im RIS seit

11.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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