RS OGH 1998/11/11 7Ob268/98f, 7Ob102/98w, 8Ob80/03b, 10Ob67/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1998
beobachten
merken

Norm

ZPO §530 Abs1 Z1 F1

Rechtssatz

Das angefochtene Urteil ist dann auf diese Urkunde gegründet, wenn sie für die Entscheidung kausal war. Es genügt zwar mitwirkende Kausalität, die bereits dann gegeben ist, wenn die Urkunde neben anderen Erkenntnisquellen mit herangezogen wurde, das Urteil also unter Außerachtlassung der fälschlich nachgemachten Urkunde oder bei Benützung des unverfälschten Urkundentextes anders hätte ausfallen können.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 102/98w
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 102/98w
  • 7 Ob 268/98f
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 268/98f
  • 8 Ob 80/03b
    Entscheidungstext OGH 07.08.2003 8 Ob 80/03b
    Vgl auch; Beisatz: Die Wiederaufnahmsklage dient dazu, materielle Mängel der Entscheidung infolge unvollständiger oder verfälschter Entscheidungsgrundlage zu relevieren. Es muss sich also im Zusammenhang mit verfälschten Urkunden um solche handeln, die tatsächlich als Beweismittel aufgenommen wurden, weil es ja um Mängel bei der Feststellung des Sachverhaltes gehen muss. (T1)
  • 10 Ob 67/07m
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 Ob 67/07m
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111113

Dokumentnummer

JJR_19981111_OGH0002_0070OB00268_98F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten