Norm
VersVG §8Rechtssatz
Aus der Kündigung muß klar und unzweideutig zu erkennen sein, daß eine Lösung des Vertragsverhältnisses für die Zukunft beabsichtigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111119Im RIS seit
11.12.1998Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022