RS OGH 2022/9/28 7Ob150/98d, 7Ob128/22g

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Rechtssatz

Aus der Kündigung muß klar und unzweideutig zu erkennen sein, daß eine Lösung des Vertragsverhältnisses für die Zukunft beabsichtigt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111119

Im RIS seit

11.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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