Norm
UVG §2 Abs2 Z1Rechtssatz
Bloße Besuche des Vaters bei seinen Kindern erfüllen den Tatbestand des Lebens im gemeinsamen Haushalt nicht. Wohnt der Vater aber in derselben Wohnung wie die Kinder, ist er in die Wohngemeinschaft integriert und nimmt er am Familienleben in einem Ausmaß teil, wie dies im allgemeinen bei intakten Familien üblich ist, so spricht dies sehr wohl dafür, dass der Versagungsgrund des § 2 Abs 2 Z 1 UVG gegeben ist, auch wenn der Vater vom Einkommen der Mutter mitlebt. Ob das Ausmaß des Kontaktes des Unterhaltspflichtigen mit den Kindern hinreicht, um einen gemeinsamen Haushalt anzunehmen, wird von den jeweiligen Umständen abhängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111118Im RIS seit
11.12.1998Zuletzt aktualisiert am
04.12.2015