RS OGH 2015/10/1 7Ob159/98b, 7Ob26/06h, 10Ob40/12y, 10Ob5/15f, 10Ob56/15f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1998
beobachten
merken

Norm

UVG §2 Abs2 Z1
  1. UVG § 2 heute
  2. UVG § 2 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  3. UVG § 2 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Bloße Besuche des Vaters bei seinen Kindern erfüllen den Tatbestand des Lebens im gemeinsamen Haushalt nicht. Wohnt der Vater aber in derselben Wohnung wie die Kinder, ist er in die Wohngemeinschaft integriert und nimmt er am Familienleben in einem Ausmaß teil, wie dies im allgemeinen bei intakten Familien üblich ist, so spricht dies sehr wohl dafür, dass der Versagungsgrund des § 2 Abs 2 Z 1 UVG gegeben ist, auch wenn der Vater vom Einkommen der Mutter mitlebt. Ob das Ausmaß des Kontaktes des Unterhaltspflichtigen mit den Kindern hinreicht, um einen gemeinsamen Haushalt anzunehmen, wird von den jeweiligen Umständen abhängen.Bloße Besuche des Vaters bei seinen Kindern erfüllen den Tatbestand des Lebens im gemeinsamen Haushalt nicht. Wohnt der Vater aber in derselben Wohnung wie die Kinder, ist er in die Wohngemeinschaft integriert und nimmt er am Familienleben in einem Ausmaß teil, wie dies im allgemeinen bei intakten Familien üblich ist, so spricht dies sehr wohl dafür, dass der Versagungsgrund des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, UVG gegeben ist, auch wenn der Vater vom Einkommen der Mutter mitlebt. Ob das Ausmaß des Kontaktes des Unterhaltspflichtigen mit den Kindern hinreicht, um einen gemeinsamen Haushalt anzunehmen, wird von den jeweiligen Umständen abhängen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111118

Im RIS seit

11.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten