RS OGH 1998/11/11 7Ob159/98b, 7Ob26/06h, 10Ob40/12y, 10Ob5/15f, 10Ob56/15f

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Norm

UVG §2 Abs2 Z1

Rechtssatz

Bloße Besuche des Vaters bei seinen Kindern erfüllen den Tatbestand des Lebens im gemeinsamen Haushalt nicht. Wohnt der Vater aber in derselben Wohnung wie die Kinder, ist er in die Wohngemeinschaft integriert und nimmt er am Familienleben in einem Ausmaß teil, wie dies im allgemeinen bei intakten Familien üblich ist, so spricht dies sehr wohl dafür, dass der Versagungsgrund des § 2 Abs 2 Z 1 UVG gegeben ist, auch wenn der Vater vom Einkommen der Mutter mitlebt. Ob das Ausmaß des Kontaktes des Unterhaltspflichtigen mit den Kindern hinreicht, um einen gemeinsamen Haushalt anzunehmen, wird von den jeweiligen Umständen abhängen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 159/98b
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 159/98b
    Veröff: SZ 71/188
  • 7 Ob 26/06h
    Entscheidungstext OGH 10.05.2006 7 Ob 26/06h
  • 10 Ob 40/12y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 10 Ob 40/12y
    Auch
  • 10 Ob 5/15f
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 Ob 5/15f
    Auch; Beisatz: Auch die bloße polizeiliche Meldung an einer Adresse mit der Mutter und dem Kind oder die Postübernahme durch die Mutter für den Vater und die Weiterleitung an ihn würde die Annahme eines gemeinsamen Haushalts nicht rechtfertigen. (T1)
  • 10 Ob 56/15f
    Entscheidungstext OGH 01.10.2015 10 Ob 56/15f
    Auch; Beisatz: Der gemeinsame Haushalt des Unterhaltsschuldners mit dem Unterhaltsberechtigten während der Hälfte eines Monats in der Schulzeit erfüllt nicht den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs 2 Z 1 UVG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111118

Im RIS seit

11.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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