RS OGH 2007/9/11 7Ob268/98f, 7Ob102/98w, 10Ob67/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1998
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Norm

ZPO §396 B
ZPO §396 C
ZPO §530 Abs1 Z1 F1
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Die gefälschte oder verfälschte Urkunde muss als Beweismittel aufgenommen, ihr (unrichtiger) Inhalt in die Feststellungen eingeflossen sein. Dass eine gefälschte oder verfälschte Urkunde bloß Anlass für Tatsachenbehauptungen war, die gemäß § 396 ZPO bei der Fällung eines Versäumungsurteiles für wahr zu halten waren, reicht für die Begründetheit der Entscheidung darauf im Sinne des § 530 Abs 1 Z 1 ZPO nicht aus.Die gefälschte oder verfälschte Urkunde muss als Beweismittel aufgenommen, ihr (unrichtiger) Inhalt in die Feststellungen eingeflossen sein. Dass eine gefälschte oder verfälschte Urkunde bloß Anlass für Tatsachenbehauptungen war, die gemäß Paragraph 396, ZPO bei der Fällung eines Versäumungsurteiles für wahr zu halten waren, reicht für die Begründetheit der Entscheidung darauf im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111114

Dokumentnummer

JJR_19981111_OGH0002_0070OB00268_98F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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