RS OGH 1998/11/12 2Ob292/98z, 8Ob251/99s, 1Ob335/99t, 3Ob340/99t, 1Ob239/03h, 3Ob140/04s, 10Ob117/05

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Veröffentlicht am 12.11.1998
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Norm

ZPO §528 Abs2 Z2 K

Rechtssatz

Hat das Rekursgericht den Beschluss der ersten Instanz mit einer "Maßgabe" bestätigt, dann kann darin eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses liegen; dient aber die Neufassung des Spruches nur der Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichtes, ohne dessen Rechtskraftwirkung zu berühren, dann liegt eine echte Bestätigung vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111093

Im RIS seit

12.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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