Rechtssatz
Für § 19 Abs 2 EKHG kommt es nicht darauf an, ob das Verkehrsmittel, durch das der Schaden verursacht wurde, eine Eisenbahn ist, auf die das EisbG 1957 BGBl 60 Anwendung findet, weil dies gemäß § 2 Abs 1 EKHG nur Voraussetzung dafür ist, daß die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind. Entscheidend im Zusammenhang mit § 19 Abs 2 EKHG ist vielmehr nur, daß eine Eisenbahn im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs an dem Unfall beteiligt war.Für Paragraph 19, Absatz 2, EKHG kommt es nicht darauf an, ob das Verkehrsmittel, durch das der Schaden verursacht wurde, eine Eisenbahn ist, auf die das EisbG 1957 Bundesgesetzblatt 60 Anwendung findet, weil dies gemäß Paragraph 2, Absatz eins, EKHG nur Voraussetzung dafür ist, daß die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind. Entscheidend im Zusammenhang mit Paragraph 19, Absatz 2, EKHG ist vielmehr nur, daß eine Eisenbahn im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs an dem Unfall beteiligt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111194Dokumentnummer
JJR_19981119_OGH0002_0020OB00019_97A0000_002