RS OGH 1998/11/24 1Ob183/98p

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

ABGB §1414

Rechtssatz

Die Hingabe an Zahlungs Statt gilt als entgeltliches Geschäft. Deshalb finden insoweit die Grundsätze der Gewährleistung und der Haftung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Werts Anwendung, sofern nach der Auffassung der Parteien die Ersatzleistung der ursprünglich vorgesehenen Leistung (subjektiv) gleichwertig sein soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111141

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0010OB00183_98P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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