Norm
ABGB §1118 B1Rechtssatz
§ 33 Abs 2 MRG ist unanwendbar, wenn der Mieter mit der Erbringung von Arbeitsleistungen als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung in Verzug geriet.Paragraph 33, Absatz 2, MRG ist unanwendbar, wenn der Mieter mit der Erbringung von Arbeitsleistungen als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung in Verzug geriet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111230Zuletzt aktualisiert am
31.10.2009