Norm
EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 Art3 Abs3Rechtssatz
Art 3 Abs 3 der Markenrichtlinie läßt den Verkehrsgeltungsnachweis auch bei Gattungsbezeichnungen zu, und zwar auch dann, wenn die Verkehrsgeltung erst nach der Registrierung entstand. § 4 Abs 2 des Markenschutzgesetzes ist somit insoweit richtlinienwidrig, als es den Verkehrsgeltungsnachweis bei Gattungsbezeichnungen nicht zuläßt. Insoweit wurde die Markenrichtlinie in Österreich bisher nicht umgesetzt.Artikel 3, Absatz 3, der Markenrichtlinie läßt den Verkehrsgeltungsnachweis auch bei Gattungsbezeichnungen zu, und zwar auch dann, wenn die Verkehrsgeltung erst nach der Registrierung entstand. Paragraph 4, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes ist somit insoweit richtlinienwidrig, als es den Verkehrsgeltungsnachweis bei Gattungsbezeichnungen nicht zuläßt. Insoweit wurde die Markenrichtlinie in Österreich bisher nicht umgesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111186Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0040OB00266_98S0000_001