RS OGH 1998/11/24 4Ob300/98s, 1Ob64/02x, 1Ob37/03b, 4Ob163/06h, 8Ob94/10x, 4Ob172/13t, 1Ob65/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

ABGB §1440 Cb
ABGB §1440 Cd

Rechtssatz

Der erkennende Senat hält die von Jabornegg und Iro geübte Kritik an der jüngeren Rechtsprechung, die eine Aufrechnung beim Mandats- und Treuhandvertrag grundsätzlich ablehnt, zumindest in jenen Fällen für überzeugend, in denen der Rückforderungsgläubiger typischerweise mit Gegenansprüchen des Beauftragten rechnen muss, sie also für ihn nicht überraschend kommen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 300/98s
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 4 Ob 300/98s
  • 1 Ob 64/02x
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 64/02x
    Beisatz: Eine derartige Interessenlage liegt etwa vor, wenn ein Auftraggeber einem Spediteur, der zu ihm in laufender Geschäftsbeziehung steht, Beförderungsaufträge erteilt, die auch Inkassoaufträge (Nachnahme-Lieferung) umfassen. (T1)
    Beisatz: Hat der Beauftragte für den Auftraggeber eingenommene Geldbeträge an diesen herauszugeben, so steht einer Aufrechnung mit Gegenforderungen aus dem selben Vertragsverhältnis das Verbot des § 1440 Satz 2 ABGB jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese früher entstanden sind. (T2)
    Veröff: SZ 2002/57
  • 1 Ob 37/03b
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 37/03b
    Auch; Beisatz: Der Treuhänder darf mit einer ihm gegen den aus dem Treuhandvertrag Begünstigten zustehenden Forderung aufrechnen, sofern der Begünstigte mit diesem Gegenanspruch des Treuhänders jedenfalls rechnen muss und ihn diese Gegenforderung daher nicht überrascht. Ein solcher Gegenanspruch des Treuhänders muss nicht demselben Rechtsverhältnis entstammen. (T3)
    Veröff: SZ 2003/146
  • 4 Ob 163/06h
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 163/06h
    Auch; Beisatz: Sind Gegenforderungen abzusehen, wäre auch bei der fremdnützigen Treuhand eine Aufrechnung möglich. Um so mehr muss das bei einer (auch) eigennützigen Treuhand gelten. (T4)
  • 8 Ob 94/10x
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 94/10x
    Vgl auch; Beisatz: Wird eine mit einer Zweckbestimmung versehene Akontozahlung vom Beauftragten widmungswidrig verwendet, so kann sich der Übergeber auf das Aufrechnungsverbot nach § 1440 Satz 2 ABGB berufen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beauftragten verhindern, sofern er nicht aufgrund der konkreten Vertragslage mit Gegenansprüchen des Beauftragten aus demselben Rechtsverhältnis rechnen musste. (T5)
    Veröff: SZ 2010/114
  • 4 Ob 172/13t
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 172/13t
    Vgl auch; Beis wie T3 nur: Der Treuhänder darf mit einer ihm gegen den aus dem Treuhandvertrag Begünstigten zustehenden Forderung aufrechnen, sofern der Begünstigte mit diesem Gegenanspruch des Treuhänders jedenfalls rechnen muss und ihn diese Gegenforderung daher nicht überrascht. (T6)
  • 1 Ob 65/19v
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 65/19v
    Ähnlich; Beisatz: Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für Fälle, in denen der Rückforderungsberechtigte wegen offenkundig zu erwartender Gegenansprüche keine uneingeschränkte Rückgabeerwartung haben darf. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111269

Im RIS seit

24.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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