Norm
ABGB §1440 CbRechtssatz
Der erkennende Senat hält die von Jabornegg und Iro geübte Kritik an der jüngeren Rechtsprechung, die eine Aufrechnung beim Mandats- und Treuhandvertrag grundsätzlich ablehnt, zumindest in jenen Fällen für überzeugend, in denen der Rückforderungsgläubiger typischerweise mit Gegenansprüchen des Beauftragten rechnen muss, sie also für ihn nicht überraschend kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111269Im RIS seit
24.12.1998Zuletzt aktualisiert am
26.06.2019