Norm
ABGB §879 Abs3 ERechtssatz
a) Der Verzicht auf einzelne Gewährleistungsbehelfe ist - außerhalb des Anwendungsbereichs des Konsumentenschutzgesetzes - zwar möglich, doch muss der Mangel dennoch ausreichend sanktioniert bleiben.
b) Sind wesentliche, also den ordentlichen Gebrauch hindernde Mängel entweder von vornherein unbehebbar oder vom Verkäufer trotz (rechtzeitiger) Verbesserungsversuche nicht zu beheben, so kann sich der Verkäufer auf den (in AGB festgelegten) Ausschluß des Wandlungsrechts - weil den Käufer gröblich benachteiligend - nicht mit Erfolg berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111545Im RIS seit
24.12.1998Zuletzt aktualisiert am
12.12.2013