RS OGH 1998/11/24 1Ob277/98m, 1Ob106/13i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
ABGB §932 I

Rechtssatz

a) Der Verzicht auf einzelne Gewährleistungsbehelfe ist - außerhalb des Anwendungsbereichs des Konsumentenschutzgesetzes - zwar möglich, doch muss der Mangel dennoch ausreichend sanktioniert bleiben.

b) Sind wesentliche, also den ordentlichen Gebrauch hindernde Mängel entweder von vornherein unbehebbar oder vom Verkäufer trotz (rechtzeitiger) Verbesserungsversuche nicht zu beheben, so kann sich der Verkäufer auf den (in AGB festgelegten) Ausschluß des Wandlungsrechts - weil den Käufer gröblich benachteiligend - nicht mit Erfolg berufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111545

Im RIS seit

24.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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