RS OGH 1998/11/24 1Ob127/98b, 7Ob17/10s, 5Ob207/10t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

ABGB §891

Rechtssatz

Die geteilte Schuld stellt gegenüber der Solidarschuld kein aliud, sondern ein minus dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111161

Im RIS seit

24.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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