Norm
ABGB §918 IVb2bbRechtssatz
Der Grundsatz, daß ein Rücktritt vom Vertrag ohne Nachfristsetzung nicht die vom Gläubiger beabsichtigte Gestaltungswirkung haben kann, wenn für den zur Leistung Verpflichteten keineswegs mit Sicherheit feststeht, daß der andere Vertragsteil überhaupt noch auf dem Boden des Vertrags zur Leistungsannahme bereit ist, und der Gläubiger daher seine weitere Annahmebereitschaft zur Bewirkung der Vertragsauflösung zu verdeutlichen hätte, gilt umso mehr dann, wenn ein abzulieferndes Werk als Nachbau einer Pilotanlage auf einer noch nicht ausgereiften Technologie beruht und es daher an Erfahrungswissen über die übliche Produktionszeit vergleichbarer Werke mangelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111148Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0010OB00203_98D0000_001