RS OGH 1998/11/24 1Ob203/98d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

ABGB §918 IVb2bb
ABGB §918 IVb2cc

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß ein Rücktritt vom Vertrag ohne Nachfristsetzung nicht die vom Gläubiger beabsichtigte Gestaltungswirkung haben kann, wenn für den zur Leistung Verpflichteten keineswegs mit Sicherheit feststeht, daß der andere Vertragsteil überhaupt noch auf dem Boden des Vertrags zur Leistungsannahme bereit ist, und der Gläubiger daher seine weitere Annahmebereitschaft zur Bewirkung der Vertragsauflösung zu verdeutlichen hätte, gilt umso mehr dann, wenn ein abzulieferndes Werk als Nachbau einer Pilotanlage auf einer noch nicht ausgereiften Technologie beruht und es daher an Erfahrungswissen über die übliche Produktionszeit vergleichbarer Werke mangelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111148

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0010OB00203_98D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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