RS OGH 1998/11/24 1Ob184/98k, 2Ob162/97f, 2Ob162/10b, 4Ob61/20d

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

PHG §1

Rechtssatz

Die Produkthaftung soll einen verschuldensunabhängigen, vor allem Konsumenten begünstigenden Mindestschutz gewähren: Es ist nicht Aufgabe der Produkthaftung, alle nachteiligen Folgen auszugleichen. Der Ersatz ist auf die Kosten der Wiederherstellung einer beschädigten Sache oder den Ersatz deren Wertes zu beschränken. Für "Sachfolgeschäden", insbesondere entgangenen Gewinn, ist nach dem PHG kein Ersatz zu leisten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 184/98k
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 184/98k
  • 2 Ob 162/97f
    Entscheidungstext OGH 29.04.1999 2 Ob 162/97f
    nur: Die Produkthaftung soll einen verschuldensunabhängigen Mindestschutz gewähren: Es ist nicht Aufgabe der Produkthaftung, alle nachteiligen Folgen auszugleichen. (T1)
  • 2 Ob 162/10b
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 162/10b
    nur T1
  • 4 Ob 61/20d
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 4 Ob 61/20d
    Vgl; nur: Die Haftung nach dem PHG ist verschuldensunabhängig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111171

Im RIS seit

24.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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