RS OGH 1998/11/24 7Ob288/98y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

ABGB §918 Ia
ABGB §918 IIa
ABGB §1167

Rechtssatz

Weiß und verschweigt der Unternehmer einen (erheblichen) Mangel, so kommt eine schlüssige Zustimmung des Bestellers zur Übernahme des Werkes in der Regel nicht in Betracht. Übernimmt der Besteller ohne zeitgerechte Beanstandung, so tritt Ablieferung ein, und zwar auch insoweit, als es um nicht erkannte Mängel, und wohl auch um nicht erkennbare Mängel geht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111254

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0070OB00288_98Y0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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