Norm
UbG §3 Z1Rechtssatz
Die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes bezwecken auch die Vermeidung prognostizierbarer erheblicher Sachschäden, die Dritten im unlösbaren Konnex mit Gefahren gemäß § 3 Z 1 UbG drohen. Solche Vermögenseinbußen stehen daher im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit fehlerhaften Vollzugsakten.Die Aufnahmeuntersuchung gemäß § 10 Abs 1 UbG kann erzwungen werden.Die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes bezwecken auch die Vermeidung prognostizierbarer erheblicher Sachschäden, die Dritten im unlösbaren Konnex mit Gefahren gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, UbG drohen. Solche Vermögenseinbußen stehen daher im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit fehlerhaften Vollzugsakten.Die Aufnahmeuntersuchung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, UbG kann erzwungen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111142Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0010OB00247_98Z0000_001