RS OGH 1998/11/24 4Ob292/98i, 4Ob203/03m, 4Ob163/09p

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

UrhG §87 Abs3

Rechtssatz

Um die Schadenspauschalierung nach § 87 Abs 3 UrhG in Anspruch nehmen zu können, muss der Kläger nur behaupten und beweisen, dass der Verletzer das Werk auf eine dem Urheber vorbehaltene Art verwertet hat und dass dafür ein bestimmtes Entgelt angemessen ist; einen konkreten Vermögensschaden muss er weder behaupten noch beweisen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 292/98i
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 4 Ob 292/98i
  • 4 Ob 203/03m
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 203/03m
    Beisatz: Ob und in welchem Maß mit einem über den Entgang des angemessenen Entgelts hinausgehenden Schaden „typischerweise" zu rechnen ist, spielt keine Rolle. Die Pauschalierung soll nicht nur den Beweisschwierigkeiten bei typischerweise eintretenden Schäden entgegenwirken, sondern sie dient ganz allgemein dazu, den besonderen Schutz des Urhebers im Bereich des Schadenersatzes zu verwirklichen. (T1)
  • 4 Ob 163/09p
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 163/09p
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111242

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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