RS OGH 1998/11/24 10ObS381/98x, 10ObS331/99w, 10ObS329/01g, 10ObS95/02x, 10ObS104/09f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1998
beobachten
merken

Norm

BPGG §7
BPGG §9 Abs2
WPGG §6
WPGG §7 Abs2

Rechtssatz

Die Anrechnung nach § 7 BPGG (§ 6 WrPGG) beeinflußt weder die Einstufung des Betroffenen in eine bestimmte Pflegegeldstufe noch seinen Pflegebedarf, wohl aber die Höhe des auszuzahlenden Betrages. Eine die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung wird auch dann angenommen, wenn sich die nach den genannten Vorschriften anrechenbaren Geldleistungen ändern.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 381/98x
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 10 ObS 381/98x
  • 10 ObS 331/99w
    Entscheidungstext OGH 30.11.1999 10 ObS 331/99w
    Vgl auch; nur: Die Anrechnung beeinflußt weder die Einstufung des Betroffenen in eine bestimmte Pflegegeldstufe noch seinen Pflegebedarf, wohl aber die Höhe des auszuzahlenden Betrages. (T1) Beisatz: Hier: § 6 SbgPGG; die Anrechnung des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder ist zwingend vorgeschrieben. (T2)
  • 10 ObS 329/01g
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 10 ObS 329/01g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 6 oöPGG. (T3)
  • 10 ObS 95/02x
    Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 95/02x
  • 10 ObS 104/09f
    Entscheidungstext OGH 21.07.2009 10 ObS 104/09f
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111079

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten