RS OGH 1998/11/24 10Ob374/98t

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

ABGB §1318

Rechtssatz

Gemeinsame Inhabung einer Wohnung durch Ehegatten führt zur Solidarhaftung (SZ 51/116). Die Solidarhaftung von Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, ist angezeigt, weil der Geschädigte, der in die Gestaltung des ehelichen Lebens und Wirtschaftens gewöhnlich keinen Einblick hat, nicht mit unnötigen Behauptungsschwierigkeiten und Beweisschwierigkeiten belastet werden soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111078

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0100OB00374_98T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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