Norm
ZPO §179 Abs1Rechtssatz
Da dem Urteil eines Arbeitsgerichtes und Sozialgerichtes in Sozialrechtssachen jene Sachlage und Rechtslage zugrundezulegen ist, wie sie sich bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (also nicht bloß der zeitlich davor liegenden Bescheiderlassung) präsentiert, ist es einem Versicherer nicht verwehrt, - bezogen auf den Bescheid - zusätzliche rechtliche Argumente, welche eine Abweisung des Klagebegehrens gegen den bekämpften Bescheid rechtfertigen, vorzutragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111047Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_010OBS00330_98X0000_001