RS OGH 1998/11/24 10ObS330/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

ZPO §179 Abs1
ASGG §2 Abs1

Rechtssatz

Da dem Urteil eines Arbeitsgerichtes und Sozialgerichtes in Sozialrechtssachen jene Sachlage und Rechtslage zugrundezulegen ist, wie sie sich bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (also nicht bloß der zeitlich davor liegenden Bescheiderlassung) präsentiert, ist es einem Versicherer nicht verwehrt, - bezogen auf den Bescheid - zusätzliche rechtliche Argumente, welche eine Abweisung des Klagebegehrens gegen den bekämpften Bescheid rechtfertigen, vorzutragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111047

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_010OBS00330_98X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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