Norm
AußStrG §237Rechtssatz
Hat die Erstanhörung ausschließlich durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu erfolgen und nicht etwa durch Rechtspraktikanten, Richteramtsanwärter, Rechtspfleger oder Sachverständige, so darf sie auch nicht im Wege der Anhörung durch eine Verwaltungsbehörde stattfinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111131Im RIS seit
24.12.1998Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017