RS OGH 2017/3/29 1Ob305/98d, 3Ob50/17z

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

AußStrG §237
  1. AußStrG § 237 gültig von 01.07.1984 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtssatz

Hat die Erstanhörung ausschließlich durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu erfolgen und nicht etwa durch Rechtspraktikanten, Richteramtsanwärter, Rechtspfleger oder Sachverständige, so darf sie auch nicht im Wege der Anhörung durch eine Verwaltungsbehörde stattfinden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111131

Im RIS seit

24.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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