RS OGH 1998/11/24 1Ob188/98y, 2Ob65/08k

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

GmbHG §2
GmbHG §15

Rechtssatz

Die Vorgesellschaft wird durch ihre "Geschäftsführer" vertreten. Sie haftet demnach als Vertragspartnerin für Erklärungen, die vertretungsbefugte "Geschäftsführer" in ihrem Namen abgeben, und überdies nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen, wenn selbst unbefugtes Erklärungsverhalten der Geschäftsführung von den Gesellschaftern geduldet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111557

Im RIS seit

24.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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