RS OGH 2025/11/26 1Ob183/98p; 2Ob290/01p; 7Ob171/02a; 8Ob79/12v; 5Ob142/12m; 5Ob120/23t; 6Ob212/24f

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Rechtssatz

Die Leistung an Zahlungs Statt (datio in solutum) ist die mit Willen beider Parteien anstelle der ursprünglichen Leistung tretende Erfüllungshandlung, die zugleich die Leistungspflicht ändert. Das Schuldverhältnis erlischt durch die Hingabe und Übernahme des Ersatzgegenstands (auch einer Forderung), weil sich der Gläubiger für befriedigt erklärt und somit das Gläubigerinteresse erfüllt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111140

Im RIS seit

24.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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