RS OGH 1998/11/24 1Ob247/98z, 1Ob41/99g, 4Ob227/08y, 7Ob111/10i, 9ObA1/11d, 2Ob6/13s, 7Ob114/17s, 5O

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

ABGB §6
ABGB §1311 IIa

Rechtssatz

Bei jeder auszulegenden generellen Rechtsnorm ist dasjenige als deren Zweck maßgeblich, was sich in wertender Beurteilung als ihr eigentlicher Sinn und damit als Begrenzung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs erschließt. Dabei darf dem Gesetzgeber nicht ein zweckloser und funktionsloser oder in der Praxis kaum vollziehbarer Regelungswille unterstellt beziehungsweise auch nicht ein sich nach geradezu typischen Sachstrukturen aufdrängender Normzweck bestimmter Handlungsanordnungen interpretativ ausgeklammert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111143

Im RIS seit

24.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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