RS OGH 1998/11/25 9ObA284/98z

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Veröffentlicht am 25.11.1998
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Norm

PG §9
VBO Klagenfurt §45

Rechtssatz

Es genügt die abstrakte Möglichkeit aufgrund der medizinischen Einschränkungen, eine bestimmte Tätigkeit noch ausüben zu können, wobei bei Beurteilung, ob der Dienstnehmer zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung abzustellen ist. Die Zumutbarkeit dieser Tätigkeiten ergibt sich, wenn sie ihrer sozialen Geltung nach der früheren Beschäftigung, der dienstlichen Stellung und der Fortbildung des Beamten annähernd gleichkommen und die Aufnahme der Tätigkeiten auch nach den sonstigen persönlichen Lebensumständen billigerweise erwartet werden kann. Eine einmal freiwillig und tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit, die im Rahmen des Leistungskalküls liegt, ist nicht unter dem Gesichtspunkt eines sozialen Abstieges unzumutbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111108

Dokumentnummer

JJR_19981125_OGH0002_009OBA00284_98Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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