Norm
AngG §7 Abs1Rechtssatz
Der Entlassungstatbestand nach § 27 Z 3 AngG, erster Tatbestand, dient der Sicherung des Konkurrenzverbotes des § 7 Abs 1 AngG erster Fall, derjenige des § 27 Z 3 AngG, zweiter Tatbestand der Sicherung des Konkurrenzverbotes des § 7 Abs 1 zweiter Fall AngG. Die beiden Entlassungstatbestände decken sich demnach mit dem jeweiligen Verbot des § 7 AngG.Der Entlassungstatbestand nach Paragraph 27, Ziffer 3, AngG, erster Tatbestand, dient der Sicherung des Konkurrenzverbotes des Paragraph 7, Absatz eins, AngG erster Fall, derjenige des Paragraph 27, Ziffer 3, AngG, zweiter Tatbestand der Sicherung des Konkurrenzverbotes des Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Fall AngG. Die beiden Entlassungstatbestände decken sich demnach mit dem jeweiligen Verbot des Paragraph 7, AngG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
kaufmännische Dienste, Kaufmann, NebentätigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111110Im RIS seit
25.12.1998Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012