RS OGH 2012/9/24 9ObA239/98g, 9ObA42/12k, 9ObA78/12d

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Veröffentlicht am 25.11.1998
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Rechtssatz

Der Entlassungstatbestand nach § 27 Z 3 AngG, erster Tatbestand, dient der Sicherung des Konkurrenzverbotes des § 7 Abs 1 AngG erster Fall, derjenige des § 27 Z 3 AngG, zweiter Tatbestand der Sicherung des Konkurrenzverbotes des § 7 Abs 1 zweiter Fall AngG. Die beiden Entlassungstatbestände decken sich demnach mit dem jeweiligen Verbot des § 7 AngG.Der Entlassungstatbestand nach Paragraph 27, Ziffer 3, AngG, erster Tatbestand, dient der Sicherung des Konkurrenzverbotes des Paragraph 7, Absatz eins, AngG erster Fall, derjenige des Paragraph 27, Ziffer 3, AngG, zweiter Tatbestand der Sicherung des Konkurrenzverbotes des Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Fall AngG. Die beiden Entlassungstatbestände decken sich demnach mit dem jeweiligen Verbot des Paragraph 7, AngG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

kaufmännische Dienste, Kaufmann, Nebentätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111110

Im RIS seit

25.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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