RS OGH 1998/11/26 8Ob244/98k, 2Ob251/00a, 2Ob50/02w, 1Ob68/05i, 5Ob84/10d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1998
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Norm

ABGB §1480

Rechtssatz

Nach Kündigung eines in Annuitäten zu tilgenden Kredits verjährt der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag in dreißig Jahren, für vorher fällig gewordene Annuitäten bleibt es aber trotz Kündigung bei der dreijährigen Verjährung.

Ein nur bezüglich der Zinsen erhobener Verjährungseinwand ist bezüglich einer Annuität, in der Kapital und Zinsen untrennbar verbunden sind, unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 244/98k
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 8 Ob 244/98k
    Veröff: SZ 71/201
  • 2 Ob 251/00a
    Entscheidungstext OGH 19.10.2000 2 Ob 251/00a
    nur: Nach Kündigung eines in Annuitäten zu tilgenden Kredits verjährt der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag in dreißig Jahren, für vorher fällig gewordene Annuitäten bleibt es aber trotz Kündigung bei der dreijährigen Verjährung. (T1)
  • 2 Ob 50/02w
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 2 Ob 50/02w
    nur T1
  • 1 Ob 68/05i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2005 1 Ob 68/05i
    Vgl auch; Beisatz: In einer Annuität sind Zinsenanteil und Kapitalanteil untrennbar miteinander verbunden, sodass diese gemeinsam verjähren. (T2)
  • 5 Ob 84/10d
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 84/10d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111283

Im RIS seit

26.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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