RS OGH 1998/12/1 10ObS202/98y

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Veröffentlicht am 01.12.1998
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Norm

ASGG §67 Abs1

Rechtssatz

Die Nichterlassung eines Bescheides eröffnet nach § 67 Abs 1 ASGG nur dann die Möglichkeit zur Säumnisklage, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde.Die Nichterlassung eines Bescheides eröffnet nach Paragraph 67, Absatz eins, ASGG nur dann die Möglichkeit zur Säumnisklage, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111337

Dokumentnummer

JJR_19981201_OGH0002_010OBS00202_98Y0000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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