Norm
ASGG §67 Abs1Rechtssatz
Die Nichterlassung eines Bescheides eröffnet nach § 67 Abs 1 ASGG nur dann die Möglichkeit zur Säumnisklage, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde.Die Nichterlassung eines Bescheides eröffnet nach Paragraph 67, Absatz eins, ASGG nur dann die Möglichkeit zur Säumnisklage, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111337Dokumentnummer
JJR_19981201_OGH0002_010OBS00202_98Y0000_007