RS OGH 1998/12/1 10ObS202/98y

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Veröffentlicht am 01.12.1998
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Norm

ABGB §21 Abs2
ZPO §2
ASVG §361 Abs2
AVG §9

Rechtssatz

Durch § 361 Abs 2 ASVG wird mündigen Minderjährigen kein Recht zur selbständigen Verfolgung von Ansprüchen eingeräumt. Bei § 361 Abs 2 ASVG handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, welche einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich ist. Aus dem bloßen (Mitantragsrecht)Antragsrecht eines mündigen Minderjährigen allein kann eine prozessuale Handlungsfähigkeit zur Verfolgung sozialrechtlicher Ansprüche nicht abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111331

Dokumentnummer

JJR_19981201_OGH0002_010OBS00202_98Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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