RS OGH 2006/10/3 10ObS202/98y, 10ObS135/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1998
beobachten
merken

Norm

ABGB §21
ASVG §106
  1. ABGB § 21 heute
  2. ABGB § 21 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 21 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 21 gültig von 01.07.1973 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973
  1. ASVG § 106 heute
  2. ASVG § 106 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2026
  3. ASVG § 106 gültig von 15.08.2018 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
  4. ASVG § 106 gültig von 01.01.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  5. ASVG § 106 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 609/1987

Rechtssatz

Aus § 106 ASVG kann keine generelle Handlungsfähigkeit mündiger Minderjähriger in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren abgeleitet werden, denn zum einen sind die Minderjährigen in gewissen Bereichen eingeräumten Befugnisse zu ihrem eigenen Schutz eng zu interpretieren, zum anderen kann aus der Eigenberechtigung zum Empfang von (Versicherungsleistungen) Leistungen nicht gleichzeitig der Schluß gezogen werden, daß ein solcher Minderjähriger damit in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten auch mit den Risken einer selbständigen Verfahrensführung belastet werden soll, würde doch eine derartige (weite) Auslegung über den Wortlaut hinaus dem generellen Rechtsprinzip des Minderjährigenschutzes (§ 21 Abs 1 ABGB) widerstreiten.Aus Paragraph 106, ASVG kann keine generelle Handlungsfähigkeit mündiger Minderjähriger in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren abgeleitet werden, denn zum einen sind die Minderjährigen in gewissen Bereichen eingeräumten Befugnisse zu ihrem eigenen Schutz eng zu interpretieren, zum anderen kann aus der Eigenberechtigung zum Empfang von (Versicherungsleistungen) Leistungen nicht gleichzeitig der Schluß gezogen werden, daß ein solcher Minderjähriger damit in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten auch mit den Risken einer selbständigen Verfahrensführung belastet werden soll, würde doch eine derartige (weite) Auslegung über den Wortlaut hinaus dem generellen Rechtsprinzip des Minderjährigenschutzes (Paragraph 21, Absatz eins, ABGB) widerstreiten.

Entscheidungstexte

  • RS0111335">10 ObS 202/98y
    Entscheidungstext OGH 01.12.1998 10 ObS 202/98y
    Veröff: SZ 71/204
  • RS0111335">10 ObS 135/06k
    Entscheidungstext OGH 03.10.2006 10 ObS 135/06k
    Vgl auch; Beisatz: Eine Klage eines Minderjährigen in einer Sozialrechtssache bedarf dann keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn für eine Vorgangsweise nach § 77 Abs 3 ASGG (ausnahmsweise Kostenersatzverpflichtung des Versicherten bei Mutwilligkeit, Verschleppung oder Irreführung) kein Anhaltspunkt besteht und der Kläger auch nicht durch Kosten eines für ihn einschreitenden Rechtsanwaltes belastet werden kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111335

Dokumentnummer

JJR_19981201_OGH0002_010OBS00202_98Y0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten