RS OGH 1998/12/9 12Os161/98

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Veröffentlicht am 09.12.1998
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Norm

MilStG §12
  1. MilStG § 12 heute
  2. MilStG § 12 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 511/1974

Rechtssatz

Der Tatbestand des Vergehens des Ungehorsams (§ 12 MilStG) soll nach seiner teleologischen Ausrichtung die Einhaltung der militärischen Dienstpflichten sowie die Aufrechterhaltung der Disziplin im Bereich der militärischen Landesverteidigung generell, und nicht nur im Einsatzfall (vgl § 14 MilStG), nachdrücklich sicherstellen (vgl auch § 7 ADV). Die Nichtbefolgung mehrerer (gesetzmäßig erteilter) Befehle und das Verharren des Beschuldigten trotz Abmahnung im Ungehorsam stellt sich als Angriff auf die Einsatzfähigkeit des Heeres und damit auf einen im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Determinierung der Zweckbestimmung des Bundesheeres fundamentalen Bereich staatlicher Vollziehung (Art 9a, 79 B-VG) dar.Der Tatbestand des Vergehens des Ungehorsams (Paragraph 12, MilStG) soll nach seiner teleologischen Ausrichtung die Einhaltung der militärischen Dienstpflichten sowie die Aufrechterhaltung der Disziplin im Bereich der militärischen Landesverteidigung generell, und nicht nur im Einsatzfall vergleiche Paragraph 14, MilStG), nachdrücklich sicherstellen vergleiche auch Paragraph 7, ADV). Die Nichtbefolgung mehrerer (gesetzmäßig erteilter) Befehle und das Verharren des Beschuldigten trotz Abmahnung im Ungehorsam stellt sich als Angriff auf die Einsatzfähigkeit des Heeres und damit auf einen im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Determinierung der Zweckbestimmung des Bundesheeres fundamentalen Bereich staatlicher Vollziehung (Artikel 9 a, 79, B-VG) dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111218

Dokumentnummer

JJR_19981209_OGH0002_0120OS00161_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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