Norm
ABGB §1116aRechtssatz
Für die Untermiete wird das Eintrittsrecht verneint und angenommen, daß bereits der Tod des Wohnraumuntermieters den gesetzlichen Kündigungstatbestand nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG erfüllt.Für die Untermiete wird das Eintrittsrecht verneint und angenommen, daß bereits der Tod des Wohnraumuntermieters den gesetzlichen Kündigungstatbestand nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111394Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008