Norm
MilStG §12 Abs1 Z2Rechtssatz
Ungeachtet dessen, daß ein Gesinnungstäter die wiederholten Befehlsverweigerungen aus dem selben Motiv begeht, handelt es sich um die Aufeinanderfolge mehrerer gleichartiger, zeitlich getrennter Taten, denen jeweils die Erteilung eines Befehles und dessen abermalige Mißachtung trotz neuerlicher Abmahnung zugrundeliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111313Dokumentnummer
JJR_19981209_OGH0002_0140OS00166_9800000_001