RS OGH 1998/12/9 9ObA218/98v

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Veröffentlicht am 09.12.1998
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Norm

ArbVG §121 Z3
  1. ArbVG § 121 heute
  2. ArbVG § 121 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

Aus der weiten Fassung des § 121 Z 3 ArbVG ergibt sich, daß nicht nur Dienstversäumnisse, Verweigerung, Minderleistungen, Saumseligkeit und Vergeßlichkeit bei der eigentlichen Dienstleistung, sondern auch die beharrliche Verletzung anderer gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten diesen Tatbestand erfüllen. Hier: Jahrelange Nichtmeldung und die sich ausweitende Ausübung einer Nebenbeschäftigung im selben Geschäftszweig wie der Arbeitgeber vor den Augen der Arbeitskollegen.Aus der weiten Fassung des Paragraph 121, Ziffer 3, ArbVG ergibt sich, daß nicht nur Dienstversäumnisse, Verweigerung, Minderleistungen, Saumseligkeit und Vergeßlichkeit bei der eigentlichen Dienstleistung, sondern auch die beharrliche Verletzung anderer gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten diesen Tatbestand erfüllen. Hier: Jahrelange Nichtmeldung und die sich ausweitende Ausübung einer Nebenbeschäftigung im selben Geschäftszweig wie der Arbeitgeber vor den Augen der Arbeitskollegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111244

Dokumentnummer

JJR_19981209_OGH0002_009OBA00218_98V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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