Norm
ArbVG §121 Z3Rechtssatz
Aus der weiten Fassung des § 121 Z 3 ArbVG ergibt sich, daß nicht nur Dienstversäumnisse, Verweigerung, Minderleistungen, Saumseligkeit und Vergeßlichkeit bei der eigentlichen Dienstleistung, sondern auch die beharrliche Verletzung anderer gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten diesen Tatbestand erfüllen. Hier: Jahrelange Nichtmeldung und die sich ausweitende Ausübung einer Nebenbeschäftigung im selben Geschäftszweig wie der Arbeitgeber vor den Augen der Arbeitskollegen.Aus der weiten Fassung des Paragraph 121, Ziffer 3, ArbVG ergibt sich, daß nicht nur Dienstversäumnisse, Verweigerung, Minderleistungen, Saumseligkeit und Vergeßlichkeit bei der eigentlichen Dienstleistung, sondern auch die beharrliche Verletzung anderer gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten diesen Tatbestand erfüllen. Hier: Jahrelange Nichtmeldung und die sich ausweitende Ausübung einer Nebenbeschäftigung im selben Geschäftszweig wie der Arbeitgeber vor den Augen der Arbeitskollegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111244Dokumentnummer
JJR_19981209_OGH0002_009OBA00218_98V0000_001