RS OGH 1998/12/10 7Ob338/98a, 4Ob13/05y, 1Ob73/06a, 5Nc15/09i, 2Ob94/10b, 1Ob86/11w, 3Ob60/12p, 9Ob1

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Veröffentlicht am 10.12.1998
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Norm

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art24
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art26
EuGVVO 2012 Art26
LGVÜ Art18
LGVÜ 2007 Art24
Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 EuUVO Art5

Rechtssatz

Das angerufene Gericht darf im Anwendungsbereich des Übereinkommens eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern hat dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 338/98a
    Entscheidungstext OGH 10.12.1998 7 Ob 338/98a
    Veröff: SZ 71/206
  • 4 Ob 13/05y
    Entscheidungstext OGH 05.04.2005 4 Ob 13/05y
    Beisatz: Art 24 und Art 26 EuGVVO entsprechen inhaltlich den §§ 18 und 20 LGVÜ. (T1)
  • 1 Ob 73/06a
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 73/06a
    Vgl; Beisatz: Im Anwendungsbereich der EuGVVO kann die Einrede der (internationalen) Unzuständigkeit auch noch in einem Widerspruch gegen ein wegen Nichterstatten der Klagebeantwortung erlassenes Versäumungsurteil erhoben werden. (T2)
  • 5 Nc 15/09i
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Nc 15/09i
    Vgl; Beisatz: Das österreichische Gericht darf eine nach Art 24 EuGVVO heilbare internationale Unzuständigkeit nicht bei der Klagsprüfung in limine litis von Amts wegen aufgreifen und die Klage nicht a limine wegen mangelnder internationaler Zuständigkeit zurückweisen. (T3)
    Beisatz: Durch rügelose Einlassung nach Art 24 EuGVVO wird nach herrschender Ansicht nicht nur die internationale Zuständigkeit, sondern auch die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet. (T4)
  • 2 Ob 94/10b
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 94/10b
    Beisatz: Hier: Unterhaltsherabsetzungsantrag. (T5)
    Veröff: SZ 2010/100
  • 1 Ob 86/11w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 86/11w
    Auch
  • 3 Ob 60/12p
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 60/12p
  • 9 Ob 15/12i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 15/12i
  • 4 Ob 15/14f
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 15/14f
    Auch; Beisatz: Hier: Klage wegen Verletzung von Rechten aus einer Gemeinschaftsmarke. (T6)
  • 6 Ob 122/15g
    Entscheidungstext OGH 31.08.2015 6 Ob 122/15g
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Der EuGH hat zwar in den Rechtssachen Ozéano Grupo/Quintero ua, C?240/98, zur Klauselrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABL L 1993/95, 29 ff ausgesprochen, dass der Mindestschutz, wie ihn die Klauselrichtlinie gewähre, erfordere, dass ein nationales Gericht von Amts wegen prüfen könne und müsse, ob eine Klausel des ihm vorgelegten Verbrauchervertrags missbräuchlich im Sinn der Richtlinie sei, wenn es die Zulässigkeit einer bei den nationalen Gerichten einbrachten Klage prüfe. Wenngleich daher in diesen Fällen tatsächlich eine a-limine-Zurückweisung in Betracht kommen kann, gilt dies doch nur in jenen Fällen, wo dies der Schutz des beklagten Verbrauchers gegen missbräuchliche Klauseln erfordert. Für eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf andere Konstellationen, insbesondere auf jene Fälle, in denen ein Verbraucher selbst die Klage erhebt, besteht keine Grundlage. (T7)
    Beisatz: Nach der Wertung der EuGVVO geht die Möglichkeit der Heilung der Unzuständigkeit durch Einlassung des Beklagten dem obrigkeitlichen Interesse an der Einhaltung der objektiven Zuständigkeitsordnung vor. Dies gilt auch dann, wenn lediglich die örtliche Zuständigkeit in Rede steht. (T8)
  • 8 Ob 67/15h
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 Ob 67/15h
    Beis wie T3; Beis wie T4; Bem: Art 26 EuGVVO 2012. (T9); Veröff: SZ 2015/71
  • 3 Ob 2/17s
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 2/17s
    Beisatz: Hier: Art 5 EuUVO. (T10)
  • 3 Ob 96/17i
    Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 96/17i
    Beis wie T10
  • 3 Ob 185/18d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 3 Ob 185/18d
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T8
  • 4 Ob 185/18m
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 185/18m
    Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Wird für eine Klage der Gerichtsstand des Erfüllungsorts in Anspruch genommen, so erfasst die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit grundsätzlich alle im Verfahren geltend gemachten vertraglichen Ansprüche (im Sinn einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung), die mit dem Klagsanspruch in sachlichem Zusammenhang stehen. Dies gilt jedenfalls für eine Ausdehnung des Klagebegehrens und ebenso für eine Ausdehnung bzw Ergänzung des Klagebegehrens um ein Rechnungslegungsbegehren. (T11)
  • 7 Ob 4/19t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 7 Ob 4/19t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111247

Im RIS seit

09.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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