RS OGH 1998/12/15 1Ob280/98b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1998
beobachten
merken

Norm

MRG §49 Abs2

Rechtssatz

Nur solange die Wirkungen anderer vertragstechnischer Mittel vollständig jenen eines befristeten Hauptmietvertrags gleichen, wäre das zusätzliche Verlangen, einen solchen Bestandvertrag anzubieten, ein Vertragsformalismus um seiner selbst willen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111552

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0010OB00280_98B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten