RS OGH 1998/12/15 5Ob316/98a

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Norm

MRG §16 Abs2 Z2

Rechtssatz

Da der Mieter mit Vereinbarung eines sich durch den Zuschlag ergebenden höheren Mietzinses den höheren Wohnwert abgilt, ist die dauernde Unbenützbarkeit einer in § 16 Abs 2 Z 2 MRG genannten Anlage bei der Mietzinsbildung zu beachten, sodaß es nicht ausreicht, daß im Gebäude eine solche Anlage bloß vorhanden ist. Die Nichtbenützbarkeit des Aufzugs durch 17 Monate ist eine noch vorübergehende und keineswegs gänzliche und dauernde Unbrauchbarkeit des werterhöhenden Mietzinsfaktors.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111189

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0050OB00316_98A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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