Norm
KartG 1988 §42Rechtssatz
Unterschiedliche Folgen sind an die Eintragung eines Zusammenschlusses nach § 71 Z 7 oder Z 8 KartG nicht geknüpft. Daher hat eine Amtspartei, die auf Grund einer Anmeldung eines Zusammenschlusses keinen Prüfungsantrag gestellt oder auf einen solchen ausdrücklich verzichtet hat, mangels konkreten Rechtsschutzbedürfnisses kein Rekursrecht gegen die Eintragung des Zusammenschlusses nach § 71 Z 7 anstatt Z 8 KartG.Unterschiedliche Folgen sind an die Eintragung eines Zusammenschlusses nach Paragraph 71, Ziffer 7, oder Ziffer 8, KartG nicht geknüpft. Daher hat eine Amtspartei, die auf Grund einer Anmeldung eines Zusammenschlusses keinen Prüfungsantrag gestellt oder auf einen solchen ausdrücklich verzichtet hat, mangels konkreten Rechtsschutzbedürfnisses kein Rekursrecht gegen die Eintragung des Zusammenschlusses nach Paragraph 71, Ziffer 7, anstatt Ziffer 8, KartG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111298Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009