Norm
KO §31 Abs1Rechtssatz
Umstände, aus denen sich eine Quotenverschlechterung zwingend ergibt, liegen aber nicht schon dann vor, wenn feststeht, daß die Beklagte mit der Kreditvaluta Altverbindlichkeiten befriedigt und ihrerseits aus dem Massevermögen volle Befriedigung erhalten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111458Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0040OB00306_98Y0000_002