Norm
StGB nF §202 Abs1Rechtssatz
Eine geschlechtliche Handlung hat keineswegs einen entsprechenden Körperkontakt zwischen Täter und Opfer zur Voraussetzung. Auch sexualbezogene Selbstberührungen entsprechen diesem Begriff. Die mittels (telefonischer) gefährlicher Drohung bewirkte Nötigung einer Person zur Masturbation erfüllt daher den Tatbestand der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB.Eine geschlechtliche Handlung hat keineswegs einen entsprechenden Körperkontakt zwischen Täter und Opfer zur Voraussetzung. Auch sexualbezogene Selbstberührungen entsprechen diesem Begriff. Die mittels (telefonischer) gefährlicher Drohung bewirkte Nötigung einer Person zur Masturbation erfüllt daher den Tatbestand der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111357Im RIS seit
14.01.1999Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025