RS OGH 2015/4/15 14Os139/98; 15Os21/00; 13Os56/03; 13Os43/14v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1998
beobachten
merken

Norm

StGB nF §202 Abs1

Rechtssatz

Eine geschlechtliche Handlung hat keineswegs einen entsprechenden Körperkontakt zwischen Täter und Opfer zur Voraussetzung. Auch sexualbezogene Selbstberührungen entsprechen diesem Begriff. Die mittels (telefonischer) gefährlicher Drohung bewirkte Nötigung einer Person zur Masturbation erfüllt daher den Tatbestand der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB.Eine geschlechtliche Handlung hat keineswegs einen entsprechenden Körperkontakt zwischen Täter und Opfer zur Voraussetzung. Auch sexualbezogene Selbstberührungen entsprechen diesem Begriff. Die mittels (telefonischer) gefährlicher Drohung bewirkte Nötigung einer Person zur Masturbation erfüllt daher den Tatbestand der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB.

Entscheidungstexte

  • RS0111357">14 Os 139/98
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 14 Os 139/98
  • RS0111357">15 Os 21/00
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 15 Os 21/00
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zum Begriff der geschlechtlichen Handlung: zu § 207 StGB (idF BGB/I 1998/153) (T1)
  • RS0111357">13 Os 56/03
    Entscheidungstext OGH 04.06.2003 13 Os 56/03
    Auch; nur: Eine geschlechtliche Handlung hat keineswegs einen entsprechenden Körperkontakt zwischen Täter und Opfer zur Voraussetzung. Auch sexualbezogene Selbstberührungen entsprechen diesem Begriff. (T2)
    Beisatz: Hier: Der Angeklagte hat das Opfer, indem er es niederdrückte und mit Körperkraft fixierte, während er bis zum Samenerguss onanierte und ihm das Ejakulat ins Gesicht und auf den Oberkörper spritzte, es solcherart in den Sexualakt einbezog, mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt. (T3)
  • RS0111357">13 Os 43/14v
    Entscheidungstext OGH 15.04.2015 13 Os 43/14v
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111357

Im RIS seit

14.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten