Norm
KartG 1988 §41 Abs2Rechtssatz
Unter einem Gemeinschaftsunternehmen versteht man ein Unternehmen, das von mehreren anderen Unternehmen (den Gründern) gemeinsam kontrolliert wird. Eine gemeinsame Kontrolle liegt dann vor, wenn jeder Beteiligte die Möglichkeit zur Beeinflussung strategischer Entscheidungen hat, sie also ohne die anderen Partner nicht getroffen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111307Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0160OK00015_9800000_005