RS OGH 1998/12/15 16Ok15/98

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Rechtssatz

Verbesserungsaufträge, Beschränkungen oder Auflagen nach § 42b Abs 4 KartG sind nur vorgesehen, um eine Untersagung eines Zusammenschlusses zu vermeiden, nicht aber um den Beteiligten eine Änderung ihres Vorhabens dahingehend zu ermöglichen, daß aus einem als Kartell zu beurteilender Sachverhalt ein solcher würde, der als Zusammenschluß zu beurteilen wäre (hier: Umgestaltung eines kooperativen in ein konzentratives Gemeinschaftsunternehmen).Verbesserungsaufträge, Beschränkungen oder Auflagen nach Paragraph 42 b, Absatz 4, KartG sind nur vorgesehen, um eine Untersagung eines Zusammenschlusses zu vermeiden, nicht aber um den Beteiligten eine Änderung ihres Vorhabens dahingehend zu ermöglichen, daß aus einem als Kartell zu beurteilender Sachverhalt ein solcher würde, der als Zusammenschluß zu beurteilen wäre (hier: Umgestaltung eines kooperativen in ein konzentratives Gemeinschaftsunternehmen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111304

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0160OK00015_9800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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