Norm
ABGB §1114Rechtssatz
Führte vor Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 1997 jede iSd § 1114 ABGB stillschweigende Fortsetzung eines Zeitmietvertrags (§ 29 Abs 1 Z 3 MRG) letztlich zu einer Verlängerung des Bestandverhältnisses auf unbestimmte Zeit, so hat diese Novelle für die unter § 29 Abs 1 Z 3 lit b und c MRG fallenden Verträge trotz deren ausdrücklichen Befristung insofern eine Verlängerung der Bestanddauer eingeführt, als sich das Mietverhältnis um ein Jahr, allerdings bei nicht im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen nicht über die 10jährige Höchstdauer hinaus verlängert. Eine solche konkludente Verlängerung kommt bloß einmal und nicht etwa auch als "Verlängerungskette" in Betracht. Im übrigen bleibt es bei der Verlängerung auf unbestimmte Zeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111547Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0010OB00286_98K0000_001