RS OGH 1998/12/15 11Os96/98, 13Os169/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1998
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Norm

StPO §255 Abs3
StPO §365 Abs2

Rechtssatz

Die Tatsache, daß dem Verteidiger und/oder dem Angeklagten gemäß § 255 Abs 3 StPO das Recht auf einen Schlußvortrag eingeräumt wurde, vermag für sich allein die nach § 365 Abs 2 StPO zwingende Vernehmung zu den privatrechtlichen Ansprüchen - ohne einer (von der Judikatur als ausreichend erachteten) ausdrücklichen Aufforderung zu einer solchen Stellungnahme - nicht zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 96/98
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 11 Os 96/98
  • 13 Os 169/99
    Entscheidungstext OGH 07.06.2000 13 Os 169/99
    Vgl aber; Beisatz: Dem Gebot der Vernehmung des Angeklagten wird dadurch Genüge getan, dass der Verteidiger zum geltend gemachten privatrechtlichen Anspruch (auch erst im Schlussvortrag) Stellung nimmt und der Angeklagte dieser Prozesshandlung nicht widerspricht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111353

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0110OS00096_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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