Norm
StPO §255 Abs3Rechtssatz
Die Tatsache, daß dem Verteidiger und/oder dem Angeklagten gemäß § 255 Abs 3 StPO das Recht auf einen Schlußvortrag eingeräumt wurde, vermag für sich allein die nach § 365 Abs 2 StPO zwingende Vernehmung zu den privatrechtlichen Ansprüchen - ohne einer (von der Judikatur als ausreichend erachteten) ausdrücklichen Aufforderung zu einer solchen Stellungnahme - nicht zu ersetzen.Die Tatsache, daß dem Verteidiger und/oder dem Angeklagten gemäß Paragraph 255, Absatz 3, StPO das Recht auf einen Schlußvortrag eingeräumt wurde, vermag für sich allein die nach Paragraph 365, Absatz 2, StPO zwingende Vernehmung zu den privatrechtlichen Ansprüchen - ohne einer (von der Judikatur als ausreichend erachteten) ausdrücklichen Aufforderung zu einer solchen Stellungnahme - nicht zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111353Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0110OS00096_9800000_001