Norm
IO §31 Abs1 Z2 Fall1: KO §31 Abs1 Z1Rechtssatz
Zug-um-Zug-Geschäfte können nicht nach § 31 Abs 1 Z 1 erster Fall KO angefochten werden, weil die Gläubigerstellung erst gleichzeitig mit der Sicherung oder Befriedigung begründet wird.Zug-um-Zug-Geschäfte können nicht nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall KO angefochten werden, weil die Gläubigerstellung erst gleichzeitig mit der Sicherung oder Befriedigung begründet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111466Im RIS seit
14.01.1999Zuletzt aktualisiert am
16.01.2018