RS OGH 1998/12/15 4Ob259/98m, 9Ob102/06z

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Norm

ABGB §1400 A

Rechtssatz

Verfällt der Anweisende in Konkurs, so bleibt die angenommene Anweisung nach herrschender Ansicht aufrecht. Da die Gläubiger des Anweisenden nicht mehr auf die im Deckungsverhältnis bestehende Forderung greifen können, fällt diese nicht in die Konkursmasse; sie wird bereits mit dem Zugang der Annahme dem Zugriff der Gläubiger des Anweisenden entzogen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 259/98m
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 259/98m
    Veröff: SZ 71/209
  • 9 Ob 102/06z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 9 Ob 102/06z
    nur: Verfällt der Anweisende in Konkurs, so bleibt die angenommene Anweisung nach herrschender Ansicht aufrecht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111382

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0040OB00259_98M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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