Norm
ABGB §1400 ARechtssatz
Verfällt der Anweisende in Konkurs, so bleibt die angenommene Anweisung nach herrschender Ansicht aufrecht. Da die Gläubiger des Anweisenden nicht mehr auf die im Deckungsverhältnis bestehende Forderung greifen können, fällt diese nicht in die Konkursmasse; sie wird bereits mit dem Zugang der Annahme dem Zugriff der Gläubiger des Anweisenden entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111382Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0040OB00259_98M0000_001