Norm
ASGG §82Rechtssatz
Im Urteil in Pflegegeldsachen ist die Wendung "im gesetzlichen Ausmaß" trotz der Bestimmung des § 82 ASGG nicht zulässig ist, weil die Höhe des jeweiligen Pflegegeldes in den einzelnen Stufen im Gesetz genau ziffernmäßig festgelegt ist und dieser ziffernmäßige Betrag urteilsmäßig auszuwerfen ist (10 ObS 292/97g, 10 ObS 453/97h, 10 ObS 148/98g).Im Urteil in Pflegegeldsachen ist die Wendung "im gesetzlichen Ausmaß" trotz der Bestimmung des Paragraph 82, ASGG nicht zulässig ist, weil die Höhe des jeweiligen Pflegegeldes in den einzelnen Stufen im Gesetz genau ziffernmäßig festgelegt ist und dieser ziffernmäßige Betrag urteilsmäßig auszuwerfen ist (10 ObS 292/97g, 10 ObS 453/97h, 10 ObS 148/98g).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111126Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_010OBS00393_98M0000_001