RS OGH 1998/12/18 6Ob285/98z

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Veröffentlicht am 18.12.1998
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Norm

ABGB §94
ABGB §140 Aa
ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bc

Rechtssatz

Das Ausmaß, bis zu dem ein vom Ehepartner gewährtes oder durchsetzbares Taschengeld zur Deckung von Unterhaltsansprüchen von Kindern verwendet werden muß, hängt von den Umständen des Einzelfalls in einem dem Gericht überlassenen Ermessensspielraum ab. Orientierungsmaßstab ist das normgerechte Verhalten eines mit den sittlichen Werten der Rechtsordnung verbundenen Durchschnittsbürgers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111348

Dokumentnummer

JJR_19981218_OGH0002_0060OB00285_98Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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